Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dachrinnenreinigung

B2B · Unternehmer Stand: September 2026 Version 1.5 Nur für Dachrinnenreinigung

Diese AGB gelten ausschließlich für Dachrinnenreinigung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verbraucher (§ 13 BGB) gelten gesonderte AGB. Für andere Leistungen (Graffitientfernung, Fensterreinigung, Fassaden-, Innen- und Außenanlagenreinigung) gelten eigene AGB.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Dachrinnenreinigung zwischen Christian Kaplan, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Graffiti-Free, Werftweg 2, 69239 Neckarsteinach, nachfolgend „Graffiti-Free", und dem Auftraggeber.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Leistungen der Dachrinnenreinigung. Leistungen aus anderen Leistungsbereichen von Graffiti-Free werden gesondert angeboten und beauftragt; für sie gelten die für den jeweiligen Leistungsbereich wirksam einbezogenen Bedingungen.

(4) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Graffiti-Free stimmt ihrer Geltung in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Graffiti-Free die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen Bedingungen vor.

(6) Maßgeblich ist die im Angebot mit Versionsnummer und Stand bezeichnete Fassung dieser Bedingungen. Spätere Änderungen dieser Bedingungen werden für den jeweiligen Auftrag nur wirksam, wenn ihre Geltung zwischen den Parteien vereinbart wird.

(7) Soweit in diesen Bedingungen von Werktagen die Rede ist, sind damit die Tage Montag bis Freitag gemeint, ausgenommen gesetzliche Feiertage am jeweiligen Leistungsort.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von Graffiti-Free sind freibleibend. Eine im Angebot angegebene Gültigkeitsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber auf Grundlage des Angebots einen Auftrag erteilen kann.

(2) Das Angebot beruht entweder auf einer Besichtigung des Objekts durch Graffiti-Free oder auf den vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben zum Objekt. Welche dieser Grundlagen maßgeblich ist, wird im Angebot bezeichnet.

(3) Beruht das Angebot auf Angaben des Auftraggebers, betreffen diese insbesondere die Länge der zu reinigenden Rinne, die Traufhöhe, die Zugänglichkeit des Arbeitsbereichs und das Vorhandensein von Laubschutzeinrichtungen.

(4) Die Auftragserteilung des Auftraggebers stellt ein Angebot auf Abschluss des Vertrags dar. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Graffiti-Free in Textform zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot und die Auftragsbestätigung.

§ 3 Leistungsgegenstand und Verfahren

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Reinigung der im Angebot und in der Auftragsbestätigung bezeichneten Dachrinnen. Erfasst sind die Rinnenschale und der Übergang zum Fallrohr. Ein vorhandener Rinnenkessel, Regen- oder Wasserfangkasten oder ein vergleichbares Sammel- oder Einlaufbauteil ist nur Gegenstand des Vertrags, wenn dessen Reinigung im Angebot ausdrücklich bezeichnet ist und das Bauteil mit dem vereinbarten Verfahren zugänglich und bearbeitbar ist.

(2) Nicht erfasst sind insbesondere das Fallrohr über den Übergang hinaus, Wasserspeier, Kehlen sowie Flachdach- und Attikaabläufe. Nicht erfasst sind ferner die gesonderte Reinigung von Einlaufsieben, Laubfangkörben, Laubgittern, Rinnenabdeckungen und sonstigen Laubschutzeinrichtungen selbst sowie deren Entnahme und Wiederanbringung. Für die Zugänglichkeit der Rinnenschale bei durchgehenden Laubschutzeinrichtungen gilt § 5 Absatz 5. Nicht erfasst sind ferner Instandsetzungsarbeiten, Dichtheitsprüfungen und Spülungen. Nicht Gegenstand des Vertrags sind ferner Tierkadaver sowie Verunreinigungen durch Tierexkremente, insbesondere Taubenkot, soweit deren Beseitigung aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihres Zustands zusätzliche Hygiene- oder Schutzmaßnahmen gegenüber der regulären Dachrinnenreinigung erfordert.

(3) Nicht Gegenstand des Vertrags sind Dachrinnen an Dachflächen mit bekannter oder aufgrund vorliegender Informationen anzunehmender asbesthaltiger Dachdeckung. Bei Dachflächen mit Faserzementdeckung ist die Leistung ausgeschlossen, sofern nicht vor Ausführung Unterlagen oder Nachweise vorliegen, aus denen sich die Asbestfreiheit der vorhandenen Deckung ergibt. Hierzu zählen insbesondere eine Hersteller- oder Produktkennzeichnung der vorhandenen Deckung als asbestfrei, Herstellerunterlagen, aus denen sich die Asbestfreiheit des tatsächlich verbauten Produkts ergibt, eine Sanierungs- oder Eindeckungsdokumentation, aus der das tatsächlich verbaute asbestfreie Produkt hervorgeht, oder ein Untersuchungsbefund, der die vorhandene Deckung eindeutig betrifft. Die Bestimmung der Asbesthaltigkeit der Dachdeckung und die Erkundung auf Asbest sind nicht Gegenstand der Leistung von Graffiti-Free. Ergibt sich vor oder während der Ausführung ohne besondere Untersuchungen ein begründeter Verdacht auf eine asbesthaltige Dachdeckung oder widersprechen ohne besondere Untersuchungen erkennbare Umstände den vorgelegten Informationen, wird der betroffene Leistungsteil nicht ausgeführt. Für die Rechtsfolgen gilt § 11.

(4) Die Leistung wird ausgeführt durch Absaugen des in der Rinnenschale und im Übergangsbereich befindlichen Materials mittels eines Saugsystems, das über ein Stangensystem von einer Standfläche auf Bodenniveau geführt wird. Ein Betreten der Dachfläche erfolgt nicht.

(5) Voraussetzung der Leistung ist, dass die zu reinigende Strecke mit dem Verfahren nach Absatz 4 von einer geeigneten Standfläche auf Bodenniveau erreicht und bearbeitet werden kann. Strecken, bei denen dies nicht der Fall ist, sind nicht Gegenstand des Auftrags, sofern nicht eine hierfür erforderliche besondere Leistung nach § 4 vereinbart wird.

(6) Das aufgenommene Material wird an einer vom Auftraggeber benannten Stelle auf dem Grundstück abgelegt. Abtransport und Entsorgung sind besondere Leistungen nach § 4.

(7) Ist bei einer Besichtigung nach § 2 Absatz 2 oder unmittelbar vor oder während der Ausführung ohne besondere Untersuchungen erkennbar, dass der Zustand eines Bauteils bei Ausführung der Leistung eine Beschädigung erwarten lässt, ist Graffiti-Free zur Ausführung des hiervon betroffenen Leistungsteils nicht verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Untersuchung oder technische Begutachtung des Bauteilzustands ist nicht Gegenstand der Leistung. Für die Rechtsfolgen gilt § 11.

(8) Graffiti-Free ist berechtigt, zur Ausführung Dritte einzusetzen, und steht für deren Leistung wie für eigene ein.

§ 4 Nebenleistungen und besondere Leistungen

(1) Nebenleistungen sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, auch wenn sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind. Nebenleistungen sind:

  1. einfache, im Rahmen der üblichen Ausführung erforderliche Schutzmaßnahmen unmittelbar an der Arbeitsstelle, soweit sie nicht nach § 5 vom Auftraggeber zu erbringen sind,
  2. die Beseitigung von Verunreinigungen der Standfläche und des unmittelbar angrenzenden Bereichs, die durch die Ausführung der Leistung entstanden sind,
  3. die Bilddokumentation nach § 10,
  4. die Rückgabe überlassener Schlüssel oder Zugangsmittel und das Verschließen der von Graffiti-Free genutzten Zugänge nach Abschluss der Arbeiten.

(2) Besondere Leistungen sind nur dann Gegenstand des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sie werden gesondert vergütet. Besondere Leistungen sind:

  1. das Bereitstellen, Auf- und Abbauen und Vorhalten eines Fahrgerüsts oder eines anderen im Einzelfall ausdrücklich vereinbarten Arbeitsmittels zur Herstellung einer erhöhten Stand- oder Arbeitsposition sowie die Ausführung unter dessen Einsatz,
  2. der Abtransport und die Entsorgung des nach § 3 Absatz 6 aufgenommenen Materials,
  3. das Entfernen von Bewuchs, Ablagerungen oder sonstigen Hindernissen aus dem Arbeitsbereich, soweit deren Beseitigung nicht nach § 5 dem Auftraggeber obliegt,
  4. das Einholen behördlicher Genehmigungen sowie die Inanspruchnahme fremder Grundstücke, Räume oder Einrichtungen,
  5. die Ausführung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sofern der Termin vom Auftraggeber vorgegeben wird; eine Ausführung an Sonn- und Feiertagen erfolgt nur, soweit sie rechtlich zulässig ist.

(3) Wird die Erforderlichkeit einer besonderen Leistung vor Vertragsschluss erkennbar, wird diese im Angebot gesondert ausgewiesen. Wird sie nicht beauftragt, wird der hiervon abhängige Leistungsteil nicht Gegenstand des Auftrags.

(4) Wird die Erforderlichkeit einer besonderen Leistung erst nach Vertragsschluss erkennbar, informiert Graffiti-Free den Auftraggeber vor der weiteren Ausführung. Wird die besondere Leistung nicht beauftragt, ist Graffiti-Free zur Ausführung des hiervon betroffenen Leistungsteils nicht verpflichtet. Der übrige Auftrag bleibt unberührt, soweit der verbleibende Leistungsteil sinnvoll getrennt und vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Für die Rechtsfolgen im Übrigen gilt § 11.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigende Dachrinne zum vereinbarten Termin zugänglich ist. Dazu gehört eine tragfähige und freie Standfläche entlang der zu reinigenden Strecke sowie ein freier Arbeitsbereich in einer Breite von mindestens 1,5 Metern.

(2) Vor Beginn der Arbeiten sorgt der Auftraggeber dafür, dass Fahrzeuge, bewegliche Gegenstände und sonstige Hindernisse aus dem Arbeitsbereich entfernt sind.

(3) Der Auftraggeber stellt für die Ausführung einen für den Betrieb des Saugsystems geeigneten Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Arbeiten die Stelle auf dem Grundstück, an der das aufgenommene Material abgelegt wird, sofern nicht der Abtransport als besondere Leistung nach § 4 vereinbart ist.

(5) Durchgehende Laubschutzgitter, Rinnenabdeckungen oder vergleichbare Einrichtungen, die den Zugang zur Rinnenschale mit dem vereinbarten Verfahren verhindern, werden von Graffiti-Free weder entfernt noch wieder angebracht. Sind solche Einrichtungen Graffiti-Free vor Vertragsschluss bekannt und verhindern sie den Zugang zur Rinnenschale, wird die dadurch nicht zugängliche Strecke nur in den Auftrag einbezogen, wenn der Auftraggeber die Einrichtung vor Beginn der Arbeiten selbst entfernt; andernfalls wird diese Strecke nicht als zu reinigende Strecke angeboten oder abgerechnet. Werden solche Einrichtungen erst nach Vertragsschluss erkennbar, gilt § 11. Punktuelle Einlaufsiebe oder Laubfangkörbe am Übergang zum Fallrohr fallen nicht unter diese Regelung.

(6) Der Auftraggeber teilt Graffiti-Free vor Vertragsschluss die Art der Dachdeckung, ihm bekannte oder vermutete Asbesthaltigkeit der Dachdeckung sowie den ihm bekannten Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes und der Eindeckung der Dachfläche mit. Diese Angaben dienen der Objektinformation. Der Zeitpunkt der Errichtung oder Eindeckung stellt keinen Nachweis der Asbestfreiheit im Sinne von § 3 Absatz 3 dar.

(7) Der Auftraggeber teilt Graffiti-Free vor Vertragsschluss ferner die ihm bekannten Vorschäden an Dachrinne, Halterungen und Dachrand mit. Soweit ihm hierzu Objekt-, Sanierungs- oder Herstellerunterlagen vorliegen, stellt er die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung.

(8) Der Auftraggeber teilt Graffiti-Free vor Vertragsschluss ihm bekannte Tierkadaver sowie ihm bekannte Verunreinigungen durch Tierexkremente mit, soweit diese über vereinzelte, im üblichen Rinnenmaterial vorkommende Verunreinigungen hinausgehen.

(9) Eine technische Untersuchung oder Begutachtung der Dachdeckung oder sonstiger Bauteile sowie eine Materialbestimmung oder Erkundung auf Asbest sind nicht Gegenstand der Leistung von Graffiti-Free. Die nach den Absätzen 6 und 7 mitgeteilten Angaben und Unterlagen werden berücksichtigt, soweit dies für die Entscheidung über die Ausführung nach § 3 Absatz 3 und Absatz 7 erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Untersuchung auf Richtigkeit oder Vollständigkeit ist nicht Gegenstand der Leistung.

(10) Werden Graffiti-Free Schlüssel oder Zugangsmittel überlassen, werden Übergabe und Rückgabe in Textform dokumentiert.

(11) Verletzt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht nach den Absätzen 1 bis 8 und hat er dies zu vertreten, gilt § 11.

§ 6 Termine und Witterung

(1) Termine werden in Textform vereinbart. Sie sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich als solche vereinbart.

(2) Die Ausführung erfolgt nicht, wenn die zu reinigende Dachrinne oder das darin befindliche Material vereist oder gefroren ist.

(3) Die Ausführung erfolgt ferner nicht, wenn eine sichere Ausführung wegen der am Leistungsort herrschenden Witterung nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere bei Gewitter sowie bei Windverhältnissen, die eine kontrollierte Führung des Stangensystems nicht zulassen.

(4) Allein die Nässe der Dachrinne oder des aufzunehmenden Materials steht der Ausführung nicht entgegen.

(5) Wird die Ausführung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht vollständig vorgenommen und hat Graffiti-Free die maßgeblichen Umstände nicht zu vertreten, wird der betroffene Leistungsteil auf einen mit dem Auftraggeber abzustimmenden Ersatztermin verschoben. Wegen der hierdurch erforderlichen Verschiebung tritt Graffiti-Free nicht in Verzug. Ein bereits erbrachter Leistungsteil wird nach § 11 Absatz 5 vergütet. Ansprüche nach § 11 Absatz 2 entstehen in diesem Fall nicht.

§ 7 Ausführung und Qualitätsmaßstab

(1) Die Ausführung erfolgt mit dem Verfahren nach § 3 Absatz 4. Chemische Mittel, Hochdruck und wasserführende Verfahren kommen nicht zum Einsatz.

(2) Die Leistung ist erbracht, wenn auf der im Angebot bezeichneten Strecke das in der Rinnenschale und im Übergangsbereich sowie, soweit dessen Reinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich vereinbart ist, das in dem dort bezeichneten Bauteil befindliche Material aufgenommen ist, soweit es mit dem Verfahren nach § 3 Absatz 4 erfassbar ist.

(3) Nicht erfassbares Material ist nicht Gegenstand der Leistung, und sein Verbleib ist kein Mangel. Nicht erfassbar sind insbesondere fest anhaftende, verkrustete oder durchwurzelte Ablagerungen sowie Material, das sich unterhalb des Übergangs zum Fallrohr befindet, sofern dieser Bereich nicht Bestandteil eines nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich mitbeauftragten Bauteils ist.

(4) Eine Prüfung oder Zusicherung der Entwässerungsfunktion über das nach den Absätzen 2 und 3 geschuldete Reinigungsergebnis hinaus ist nicht Gegenstand der Leistung. Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil Wasser nach Ausführung der Leistung nicht oder nicht vollständig abläuft, sofern dies auf einem vom Auftrag nicht erfassten oder bereits vorbestehenden Umstand beruht, insbesondere auf einer Verlegung, Beschädigung oder sonstigen Funktionsbeeinträchtigung des Fallrohrs, eines unterhalb des Übergangs liegenden Leitungsteils oder eines anderen nicht vom Auftrag erfassten Bauteils.

(5) Bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene oder nicht durch die Leistung von Graffiti-Free verursachte Veränderungen an Dachrinne, Halterungen und angrenzenden Bauteilen sind kein Mangel, insbesondere Korrosion, Verformung, Undichtigkeit, gelöste oder fehlende Halterungen, Beschädigungen der Beschichtung sowie Farbveränderungen. Eine nach Fertigstellung eintretende erneute Ablagerung ist kein Mangel.

(6) Die Beurteilung bezieht sich auf die im Angebot bezeichnete und tatsächlich bearbeitete Strecke sowie auf nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich mitbeauftragte und tatsächlich bearbeitete Bauteile.

§ 8 Zustandsmeldung

(1) Werden bei der Ausführung im Rahmen der üblichen Aufmerksamkeit und ohne besondere Untersuchungen Auffälligkeiten an der Dachrinne, ihren Halterungen oder dem angrenzenden Dachrand erkennbar, teilt Graffiti-Free diese dem Auftraggeber mit. Die Mitteilung kann zunächst mündlich erfolgen und wird anschließend in Textform dokumentiert.

(2) Die Mitteilung ist keine technische Zustandsbewertung und beschränkt sich auf die Wiedergabe des ohne besondere Untersuchungen Wahrgenommenen. Eine Bestimmung von Ursache, Umfang oder erforderlichen Maßnahmen ist nicht Gegenstand der Leistung.

(3) Eine über Absatz 1 hinausgehende Untersuchung oder technische Begutachtung des Zustands der Bauteile ist nicht Gegenstand der Leistung. Die Zustandsmeldung ist keine vollständige Zustandserfassung.

(4) § 3 Absatz 3 und § 3 Absatz 7 bleiben unberührt.

§ 9 Verkehrssicherung und Überwachung

(1) Graffiti-Free trifft die für die sichere Durchführung der eigenen Arbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Arbeits- und Einwirkungsbereich der Arbeiten.

(2) Im Übrigen verbleiben die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück und die baulichen Anlagen beim Auftraggeber. Eine darüber hinausgehende Übernahme dieser Pflichten durch Graffiti-Free ist mit der Leistung nicht verbunden.

(3) Die Leistung wird punktuell zu den vereinbarten Terminen erbracht. Graffiti-Free schuldet keine laufende Überwachung oder Betreuung des Zustands der Dachrinne zwischen den vereinbarten Ausführungsterminen. Dies gilt auch bei wiederkehrender Beauftragung und bei Leistungen auf Grundlage eines Rahmenvertrags nach § 17. Die Haftung für durch Graffiti-Free verursachte Schäden bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 lassen die Pflicht nach § 8 Absatz 1 unberührt.

§ 10 Leistungsnachweis und Bilddokumentation

(1) Graffiti-Free fertigt zu jeder Ausführung Aufnahmen der bearbeiteten Strecke vor und nach der Reinigung an repräsentativen Stellen an. Die Aufnahmen dienen dem Nachweis der Ausführung.

(2) Die Bilddokumentation erfasst nicht die gesamte bearbeitete Strecke. Ein Anspruch auf eine vollständige bildliche Erfassung besteht nicht.

(3) Die Bilddokumentation enthält keine Aussage zum baulichen Zustand der erfassten Bauteile. § 8 bleibt unberührt.

(4) Die Bilddokumentation wird dem Auftraggeber in Textform oder elektronisch zur Verfügung gestellt.

(5) Für die Beurteilung des geschuldeten Reinigungsergebnisses gilt § 7. Die Bilddokumentation ist kein Beurteilungsmaßstab.

(6) Graffiti-Free bewahrt die Aufnahmen für die Dauer der Verjährungsfrist nach § 13 Absatz 4 auf.

(7) Aufnahmen von Personen werden nicht angefertigt. Werden Personen oder personenbezogene Daten unbeabsichtigt erfasst, werden diese unkenntlich gemacht oder die Aufnahme wird gelöscht.

(8) Eine Verwendung der Aufnahmen zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

§ 11 Ausführungshindernis, Abbruch und Teilleistung

(1) Wird bei der Ausführung erkennbar, dass die Leistung ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden kann, zeigt Graffiti-Free dies dem Auftraggeber unverzüglich an. Soweit das Hindernis durch eine Entscheidung oder Mitwirkung des Auftraggebers beseitigt werden kann und eine Fortführung der Leistung zulässig und möglich ist, holt Graffiti-Free dessen Entscheidung ein, soweit dies nach den Umständen rechtzeitig möglich ist.

(2) Kann die Leistung deshalb nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, weil der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht nach § 5 verletzt hat, und hat er dies zu vertreten, kann Graffiti-Free neben der Vergütung nach Absatz 5 als pauschalierten Schadensersatz die im Angebot ausgewiesene Anfahrtspauschale sowie ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 60 Euro verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Graffiti-Free kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Graffiti-Free, insbesondere aus § 642 BGB, bleiben unberührt; Zahlungen nach Satz 1 werden auf solche Ansprüche angerechnet.

(3) Beruht das Angebot nach § 2 Absatz 2 auf Angaben des Auftraggebers und weichen die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben ab, gilt Absatz 2 entsprechend, wenn der Auftraggeber die Abweichung zu vertreten hat.

(4) Liegen weder die Voraussetzungen des Absatzes 2 noch die des Absatzes 3 vor, entstehen Ansprüche nach Absatz 2 nicht. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 3 Absatz 3, des § 3 Absatz 7, des § 4 Absatz 4 und des § 6, soweit die Nichtausführung nicht auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung nach § 5 oder einer von ihm zu vertretenden Abweichung nach Absatz 3 beruht.

(5) In allen Fällen der Absätze 2 bis 4 wird der tatsächlich ausgeführte Leistungsteil nach den im Angebot vereinbarten Preisen vergütet. Maßgeblich ist der tatsächlich ausgeführte Leistungsumfang nach der im Angebot bezeichneten Abrechnungseinheit. Bei einer Abrechnung nach laufenden Metern sind die tatsächlich gereinigten laufenden Meter maßgeblich.

(6) Der nicht ausgeführte Leistungsteil wird auf einen mit dem Auftraggeber abzustimmenden Ersatztermin verschoben, sofern das Hindernis bis dahin entfallen kann und die Parteien nichts anderes vereinbaren. Andernfalls entfällt der nicht ausgeführte Leistungsteil; ein Vergütungsanspruch besteht insoweit nicht.

(7) Ein Mindestauftragswert wird in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht geschuldet, soweit die Leistung nicht ausgeführt wurde.

§ 12 Abnahme

(1) Die Leistung wird nach Fertigstellung abgenommen.

(2) Ist bei Fertigstellung eine zur Abnahme bevollmächtigte Person des Auftraggebers vor Ort anwesend, kann diese die Abnahme vor Ort erklären.

(3) Erfolgt keine Abnahme nach Absatz 2, fordert Graffiti-Free den Auftraggeber zur Abnahme auf und setzt hierfür eine Frist von zehn Werktagen. Die Aufforderung kann Bestandteil der Rechnung sein. Nimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht ab, ohne mindestens einen Mangel zu bezeichnen, gilt die Leistung als abgenommen.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(5) Wird ein Leistungsteil nach § 11 gesondert vergütet, wird dieser Leistungsteil gesondert abgenommen.

(6) Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die in § 634 Nummer 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte wegen dieses Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

§ 13 Mängelansprüche und Verjährung

(1) Für die Beurteilung des geschuldeten Reinigungsergebnisses gilt § 7.

(2) Ist die Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Soweit Graffiti-Free den Mangel durch Mangelbeseitigung nacherfüllt, erfolgt diese durch erneute Reinigung des betroffenen Leistungsteils.

(3) Der Auftraggeber gibt Graffiti-Free vor der Geltendmachung weiterer Rechte Gelegenheit zur Nacherfüllung und setzt hierfür eine angemessene Frist, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.

(4) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie für Ansprüche aus einer von Graffiti-Free übernommenen Garantie. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 14 Preise und Abrechnung

(1) Maßgeblich für die Vergütung sind ausschließlich das Angebot und die Auftragsbestätigung.

(2) Preislisten und sonstige Preisübersichten von Graffiti-Free sind nicht Bestandteil des Vertrags. Sie dienen der Orientierung und begründen keinen Anspruch auf einen bestimmten Preis.

(3) Die Abrechnung erfolgt nach den im Angebot bezeichneten Einheiten. Bei Abrechnung nach laufenden Metern ist die tatsächlich gereinigte Strecke maßgeblich.

(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform ausgeführt und gesondert vergütet. § 4 bleibt unberührt.

(6) Werden zusätzliche Einsatztage aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Leistungsänderung oder aufgrund von Umständen erforderlich, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Anfahrten, Einsatzpauschalen und Zuschläge nach den im Angebot ausgewiesenen Ansätzen gesondert berechnet werden. § 11 bleibt unberührt.

§ 15 Zahlung

(1) Die Vergütung ist innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte zu zahlen: Abnahme der Leistung oder Zugang der Rechnung.

(2) Bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt werden zwei Prozent Skonto gewährt. Der Skontoabzug setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt keine früheren fälligen Rechnungen von Graffiti-Free gegenüber dem Auftraggeber offen sind.

(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 16 Haftung

(1) Graffiti-Free haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Graffiti-Free, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Graffiti-Free haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Graffiti-Free, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Graffiti-Free nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Eine weitergehende Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit besteht nicht.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Haftung nach Absatz 1, für zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie für Ansprüche aus einer von Graffiti-Free übernommenen Garantie. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Soweit die Haftung von Graffiti-Free nach den vorstehenden Absätzen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Graffiti-Free.

(7) Die Regelungen dieses Paragrafen gelten für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund.

(8) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 17 Rahmenverträge

(1) Die Parteien können einen Rahmenvertrag über wiederkehrende Leistungen schließen. Diese Bedingungen gelten für die auf seiner Grundlage erbrachten Einzelleistungen, soweit der Rahmenvertrag nichts anderes bestimmt.

(2) Der Rahmenvertrag begründet für sich genommen keine Ausführungspflicht. Die einzelne Leistung wird durch Abruf des Auftraggebers und Bestätigung durch Graffiti-Free in Textform vereinbart.

(3) Die Termine der Einzelleistungen werden zwischen den Parteien abgestimmt. Ein bestimmter Ausführungszeitpunkt innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wird nicht geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Jede Einzelleistung wird gesondert abgenommen und gesondert abgerechnet. Die Verjährung nach § 13 Absatz 4 beginnt für jede Einzelleistung mit deren Abnahme.

(5) Ist der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Bereits bestätigte Einzelleistungen werden nach Maßgabe der für sie getroffenen Vereinbarungen abgewickelt, auch wenn der Rahmenvertrag zwischenzeitlich endet. § 18 bleibt unberührt.

§ 18 Kündigung von Einzelaufträgen

(1) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt.

(2) Kündigt der Auftraggeber einen bestätigten Einzelauftrag mehr als drei Werktage vor dem vereinbarten Ausführungstermin, verzichtet Graffiti-Free auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 648 Satz 2 BGB, soweit dieser auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt unberührt.

(3) Kündigt der Auftraggeber später, kann Graffiti-Free zehn Prozent der auf den nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Nettovergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Anspruch nicht oder in wesentlich geringerer Höhe besteht. Anstelle dieser Pauschale kann Graffiti-Free einen höheren Anspruch nach § 648 Satz 2 BGB konkret abrechnen. Eine kumulative Geltendmachung der Pauschale und des höheren Anspruchs erfolgt nicht.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Soweit diese Bedingungen für eine Erklärung oder Vereinbarung Textform vorsehen, genügt Textform im Sinne des § 126b BGB.

(2) Erfüllungsort für die Leistung ist der im Angebot bezeichnete Leistungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz von Graffiti-Free.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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