Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fensterreinigung
Diese AGB gelten ausschließlich für Fensterreinigung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verbraucher (§ 13 BGB) gelten gesonderte AGB. Für andere Leistungen (Graffitientfernung, Fassaden-, Innen-, Außenanlage- und Dachrinnenreinigung) gelten eigene AGB.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Fensterreinigung zwischen Christian Kaplan, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung
Graffiti-Free
Werftweg 2
69239 Neckarsteinach
nachfolgend „Graffiti-Free“, und dem Auftraggeber.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Leistungen der Fensterreinigung. Leistungen aus anderen Leistungsbereichen von Graffiti-Free werden gesondert angeboten und beauftragt; für sie gelten die für den jeweiligen Leistungsbereich wirksam einbezogenen Bedingungen.
(4) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Graffiti-Free stimmt ihrer Geltung in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Graffiti-Free die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen Bedingungen vor.
(6) Maßgeblich ist die im Angebot mit Versionsnummer und Stand bezeichnete Fassung dieser Bedingungen. Spätere Änderungen dieser Bedingungen werden für den jeweiligen Auftrag nur wirksam, wenn ihre Geltung zwischen den Parteien vereinbart wird.
(7) Soweit in diesen Bedingungen von Werktagen die Rede ist, sind damit die Tage Montag bis Freitag gemeint, ausgenommen gesetzliche Feiertage am jeweiligen Leistungsort.
§ 2 Objektaufnahme, Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Ermittlung der Reinigungsflächen erfolgt durch eine Objektaufnahme vor Ort. Dabei werden die Elemente einzeln erfasst und nach Format, Bauart und Zugänglichkeit zugeordnet.
(2) Die Objektaufnahme ist eine vergütungspflichtige Leistung. Vergütung und Anrechnung auf einen erteilten Auftrag werden vor ihrer Durchführung in Textform vereinbart.
(3) Die Angebotserstellung erfolgt auf Grundlage der von Graffiti-Free durchgeführten Objektaufnahme nach Absatz 1. Angaben, Aufmaße, Fotos oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers ersetzen die Objektaufnahme nicht.
(4) Angebote von Graffiti-Free sind freibleibend. Eine im Angebot angegebene Gültigkeitsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber auf Grundlage des Angebots einen Auftrag erteilen kann.
(5) Die Auftragserteilung des Auftraggebers stellt ein Angebot auf Abschluss des Vertrags dar. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Graffiti-Free in Textform zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot und die Auftragsbestätigung.
§ 3 Leistungsgegenstand und Verfahren
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Reinigung der im Angebot und in der Auftragsbestätigung bezeichneten Fenster- und Glaselemente. Soweit vereinbart, umfasst die Reinigung Glasflächen, Rahmen, Falze, Fensterbänke und Beschläge. Als Fenster- und Glaselemente können insbesondere Fenster, Glastüren, Eingangsverglasungen, Schaufensterverglasungen, Balkonverglasungen und Glasbrüstungen erfasst sein.
(2) Dachflächenfenster können Gegenstand des Auftrags sein, wenn sie im Angebot und in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind, vom Innenraum aus zugänglich sind und der Flügel drehbar ausgeführt sowie die Drehfunktion einschließlich Verriegelung funktionsfähig ist, sodass die Außenseite vom Innenraum aus gereinigt werden kann. Feststehende Dachverglasungen und Dachflächenfenster ohne funktionsfähige Drehfunktion sind hiervon nicht erfasst.
(3) Die Witterungsseite wird grundsätzlich mit entmineralisiertem Wasser über ein bodengeführtes Teleskopsystem gereinigt. Abweichend hiervon wird bei Dachflächenfenstern nach Absatz 2 die Außenseite nach Drehung des Flügels manuell vom Innenraum aus gereinigt. Die Raumseite wird manuell gereinigt. Die jeweils vereinbarten Verfahren werden im Angebot ausgewiesen.
(4) Bei der Reinigung der Witterungsseite mit dem bodengeführten Reinwasser-Teleskopsystem sind die Falze nicht erreichbar und nicht Gegenstand dieser Leistung. Soweit Rahmenaußenflächen und Fensterbänke nach Absatz 1 Bestandteil des Auftrags sind, bleiben sie von dieser Einschränkung unberührt.
(5) Welche Flächen im Einzelnen gereinigt werden und bis zu welcher Reinigungshöhe die Leistung erbracht wird, ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Flächen, die mit dem vorgesehenen Verfahren von einer geeigneten Standfläche aus nicht so erreicht und bearbeitet werden können, dass die vereinbarte Leistung vertragsgemäß erbracht werden kann, werden im Rahmen der Objektaufnahme nicht als Leistung mit diesem Verfahren angeboten, sofern nicht eine hierfür erforderliche besondere Leistung nach § 4 vereinbart wird.
(6) Graffiti-Free ist berechtigt, zur Ausführung Dritte einzusetzen, und steht für deren Leistung wie für eigene ein.
§ 4 Nebenleistungen und besondere Leistungen
(1) Nebenleistungen sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, auch wenn sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind. Nebenleistungen sind:
- einfache, im Rahmen der üblichen Ausführung erforderliche Schutzmaßnahmen unmittelbar an der Arbeitsstelle, soweit sie nicht nach § 5 vom Auftraggeber zu erbringen sind,
- das Verschließen der von Graffiti-Free genutzten Zugänge nach Abschluss der Arbeiten sowie die Rückgabe überlassener Schlüssel oder Zugangsmittel.
(2) Besondere Leistungen sind nur dann Gegenstand des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sie werden gesondert vergütet. Besondere Leistungen sind:
- das Bereitstellen, Auf- und Abbauen und Vorhalten von Leitern, Gerüsten, Fahrgerüsten und Hebebühnen jeder Art sowie die Reinigung unter deren Einsatz,
- die Reinigung von Überkopf- und Dachverglasung wie Glasdächern, Lichtkuppeln, Lichtbändern und Wintergartendächern,
- die Reinigung zusammenhängender Fassadenverglasung,
- die Reinigung innenliegender Glasflächen wie Trennwände, Vitrinen und Spiegel,
- die Reinigung von Verglasungen aus Acrylglas, Polycarbonat oder vergleichbaren Kunststoffen,
- die Reinigung nach Bau- oder Sanierungsarbeiten,
- das Entfernen von Aufklebern, Folien, Klebstoffresten, Silikonresten und Verkrustungen von Glas- und Rahmenflächen sowie das Entfernen von aus Bau- oder Sanierungsarbeiten stammenden Farb-, Lack-, Zement- und Mörtelresten von Glas- und Rahmenflächen,
- die Reinigung von Insektenschutzgittern, Rollläden, Jalousien, Raffstoren und Sonnenschutzscreens sowie deren Demontage und Montage,
- das Abdecken ganzer Bauteile oder Einrichtungsgegenstände,
- das Einholen behördlicher Genehmigungen und die Inanspruchnahme fremder Grundstücke, Räume oder Einrichtungen,
- die Ausführung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sofern der Termin vom Auftraggeber vorgegeben wird; eine Ausführung an Sonn- und Feiertagen erfolgt nur, soweit sie rechtlich zulässig ist,
- die Entsorgung außergewöhnlicher Verschmutzungen.
(3) Wird bei der Objektaufnahme festgestellt, dass eine besondere Leistung erforderlich ist, um bestimmte Leistungen oder Flächen vertragsgemäß ausführen zu können, wird diese im Angebot gesondert ausgewiesen. Wird sie nicht beauftragt, werden die hiervon abhängigen Leistungen oder Flächen nicht Gegenstand des Auftrags. Wird die Erforderlichkeit einer besonderen Leistung erst nach Vertragsschluss erkennbar, informiert Graffiti-Free den Auftraggeber vor der weiteren Ausführung. Wird die besondere Leistung nicht beauftragt, ist Graffiti-Free zur Ausführung des hiervon betroffenen Leistungsteils nicht verpflichtet. Der übrige Auftrag bleibt unberührt, soweit der verbleibende Leistungsteil sinnvoll getrennt und vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Flächen zum vereinbarten Termin zugänglich sind. Dazu gehören eine tragfähige und freie Standfläche vor den Außenflächen sowie der Zugang zu den Innenräumen.
(2) Der Auftraggeber stellt für die Außenreinigung einen Wasseranschluss und, soweit erforderlich, einen Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung.
(3) Vor Beginn der Arbeiten sorgt der Auftraggeber dafür, dass
- Fenster und Türen im Arbeitsbereich geschlossen sind,
- Vorhänge, Gardinen, Polstermöbel, Teppiche und empfindliche Gegenstände aus dem Arbeitsbereich entfernt oder abgedeckt sind,
- Fahrzeuge und bewegliche Gegenstände von der Standfläche entfernt sind.
(4) Der Auftraggeber teilt Graffiti-Free vor Vertragsschluss ihm bekannte Beschichtungen, Folierungen, Sonderverglasungen und Vorschäden sowie ihm bekannte Einschränkungen der Funktionsfähigkeit von Dachflächenfenstern mit. Soweit ihm hierzu relevante Objekt- oder Herstellerunterlagen vorliegen, stellt er Graffiti-Free die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung.
(5) Werden Graffiti-Free Schlüssel oder Zugangsmittel überlassen, werden Übergabe und Rückgabe in Textform dokumentiert.
(6) Verletzt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4 und hat er dies zu vertreten, kann Graffiti-Free, soweit die vereinbarte Leistung deshalb zum vorgesehenen Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden kann, als pauschalierten Schadensersatz die im Angebot ausgewiesene Anfahrtspauschale zuzüglich eines Bereitstellungsentgelts von 60,00 Euro netto verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Graffiti-Free kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Entschädigung nach § 642 BGB, bleiben unberührt. Soweit Ansprüche auf demselben Ausfall beruhen, werden die jeweils geschuldeten Beträge aufeinander angerechnet; eine doppelte Kompensation findet nicht statt.
§ 6 Termine und Witterung
(1) Termine werden in Textform vereinbart. Sie sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich als solche vereinbart.
(2) Bei Frost erfolgt keine Außenreinigung im Reinwasserverfahren. Direkte Sonneneinstrahlung oder eine stark erwärmte Glasoberfläche können die Ausführung und das Reinigungsergebnis beeinträchtigen.
(3) Ist die Ausführung der Außenreinigung wegen Frost nicht möglich oder wird sie bei direkter Sonneneinstrahlung oder stark erwärmter Glasoberfläche nach Absatz 4 nicht ausgeführt und hat Graffiti-Free die maßgeblichen Umstände nicht zu vertreten, wird die hiervon betroffene Leistung auf einen mit dem Auftraggeber abzustimmenden Ersatztermin verschoben. Wegen der hierdurch erforderlichen Verschiebung tritt Graffiti-Free nicht in Verzug. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 13.
(4) Bei direkter Sonneneinstrahlung oder stark erwärmter Glasoberfläche kann Graffiti-Free von der Ausführung absehen, wenn unter den konkreten Bedingungen ein Ergebnis nach § 7 nicht zu erwarten ist. Wünscht der Auftraggeber in diesem Fall gleichwohl die Ausführung, kann Graffiti-Free ihr zustimmen, wenn der Auftraggeber den Wunsch nach einem vorherigen Hinweis auf die Gefahr von Trocknungsspuren und Schlieren vor Ausführung in Textform bestätigt. Allein auf den mitgeteilten Umständen beruhende Trocknungsspuren und Schlieren stellen dann keinen Mangel dar.
§ 7 Ausführung und Qualitätsmaßstab
(1) Im Rahmen der regulären Fensterreinigung werden Klingen und abrasive Mittel nicht eingesetzt. Rückstände, die sich mit dem vereinbarten Reinigungsverfahren nicht lösen lassen, sind nicht Gegenstand der regulären Fensterreinigung und stellen keinen Mangel dar. Die Entfernung der in § 4 Absatz 2 Nummer 7 bezeichneten Verschmutzungen kann als besondere Leistung vereinbart werden, soweit hierfür ein geeignetes Verfahren zur Verfügung steht.
(2) Die Beurteilung erfolgt nach vollständiger Abtrocknung der gereinigten Flächen unter den üblichen Nutzungs- und Betrachtungsbedingungen des jeweiligen Bereichs. Die Beurteilung bezieht sich auf das Reinigungsergebnis der gereinigten Oberflächen.
(3) Die gereinigten Flächen sind nach vollständiger Abtrocknung frei von mit dem vereinbarten Reinigungsverfahren lösbaren Verschmutzungen sowie staub-, schlieren- und wasserfleckenfrei. Absatz 1, Absatz 4 und § 6 Absatz 4 bleiben unberührt.
(4) Bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene oder nicht durch die Leistung von Graffiti-Free verursachte dauerhafte Veränderungen der gereinigten Oberflächen sind kein Mangel, insbesondere Verkalkung, Verätzung, Korrosion, Kratzer, Blindwerden sowie Kreiden, Vergrauen und Ausbleichen von Rahmen- und Fensterbankoberflächen. Eine nach Fertigstellung eintretende Verschmutzung ist kein Mangel.
§ 8 Leistungsnachweis
(1) Graffiti-Free dokumentiert den Zustand und die Ausführung der Leistung in einem für Leistungsnachweis und Beweissicherung angemessenen Umfang. Hierzu können insbesondere ausgewählte Flächen vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten fotografisch dokumentiert werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine vollständige fotografische Dokumentation sämtlicher Flächen oder Arbeitsschritte besteht nicht. Der Auftraggeber erhält einen Leistungsnachweis.
(2) Bildaufnahmen werden auf den für Dokumentation und Beweissicherung erforderlichen Umfang beschränkt. Personen werden nach Möglichkeit nicht gezielt aufgenommen. Eine unbeabsichtigte Erfassung von Personen, insbesondere im Hintergrund oder in Spiegelungen, wird soweit praktisch möglich vermieden.
(3) Eine Verwendung von Aufnahmen zu Zwecken der Werbung oder Außendarstellung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
§ 9 Abnahme
(1) Ist bei Abschluss der Arbeiten eine vom Auftraggeber zur Abnahme bevollmächtigte Person anwesend, kann diese die Abnahme unmittelbar vor Ort erklären. Die Abnahme wird auf dem Leistungsnachweis dokumentiert. Die bloße Benennung einer Person als Ansprechpartner begründet keine Vollmacht zur Abnahme.
(2) Erfolgt keine Abnahme nach Absatz 1, fordert Graffiti-Free den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auf und setzt hierfür eine Frist von zehn Werktagen. Die Aufforderung erfolgt in Textform und kann Bestandteil der Rechnung sein. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 10 Mängelansprüche und Verjährung
(1) Ist die Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Soweit Graffiti-Free den Mangel durch Mangelbeseitigung nacherfüllt, erfolgt diese durch Nachreinigung der betroffenen Flächen.
(2) Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt und bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war.
(3) Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
(4) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel und aus übernommenen Garantien. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 11 Preise, Aufmaß und Abrechnung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die für den jeweiligen Auftrag geltende Aufmaßart wird im Angebot ausdrücklich bezeichnet. Die im Angebot ausgewiesenen Einheitspreise beziehen sich ausschließlich auf die dort bezeichnete Aufmaßart. Das Aufmaß wird je Element einseitig ermittelt. Aufmaß und Abrechnung erfolgen auf derselben Grundlage.
(3) Die Reinigung der Witterungsseite und der Raumseite wird als jeweils gesonderte Leistungsposition ausgewiesen. Welche Seiten gereinigt werden und ob Leistungen einmalig oder wiederkehrend erbracht werden, bestimmt sich nach Angebot, Auftragsbestätigung und gegebenenfalls dem Rahmenvertrag.
(4) Anfahrt, Einsatzpauschale und Zuschläge werden für die im Angebot vorgesehenen Einsatztage nach den dort ausgewiesenen Ansätzen berechnet. Werden zusätzliche Einsatztage aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Leistungsänderung oder aufgrund von Umständen erforderlich, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Anfahrten, Einsatzpauschalen und Zuschläge gesondert berechnet werden. Zusätzliche Einsatztage, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich von Graffiti-Free entstehen, führen nicht zu einer zusätzlichen Vergütung nach diesem Absatz.
(5) Wird der Leistungsumfang nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers erweitert, werden zusätzliche Leistungen nach den hierfür im Angebot bereits vereinbarten Ansätzen abgerechnet, soweit entsprechende Ansätze vorhanden sind. Ist für die zusätzliche Leistung kein geeigneter Preisansatz vereinbart, teilt Graffiti-Free dem Auftraggeber die zusätzliche Vergütung vor Ausführung mit. Die zusätzliche Leistung wird erst nach Beauftragung in Textform ausgeführt.
§ 12 Zahlung
(1) Die Vergütung ist innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte zu zahlen: Abnahme der Leistung oder Zugang der Rechnung.
(2) Bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt werden zwei Prozent Skonto gewährt. Der Skontoabzug setzt voraus, dass keine früheren fälligen Rechnungen des Auftraggebers offen sind.
(3) Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 13 Haftung
(1) Graffiti-Free haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Graffiti-Free nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Graffiti-Free.
§ 14 Rahmenverträge
(1) Ein Rahmenvertrag legt die Bedingungen fest, zu denen künftige Einzelaufträge erbracht werden. Er begründet für sich keinen Anspruch auf Ausführung und keine Verpflichtung zur Abnahme eines bestimmten Leistungsvolumens, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Leistungen aus dem Rahmenvertrag werden durch Einzelabrufe des Auftraggebers beauftragt. Der Einzelabruf stellt ein Angebot auf Abschluss eines Einzelauftrags dar. Der jeweilige Einzelauftrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Graffiti-Free in Textform zustande und ist ein eigenständiger Vertrag.
(3) Die Termine der wiederkehrenden Leistungen werden im Rahmenvertrag oder jeweils im Voraus in Textform abgestimmt.
(4) Laufzeit und ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags richten sich vorrangig nach den im Rahmenvertrag getroffenen Vereinbarungen. Ist eine bestimmte Laufzeit vereinbart und keine abweichende Regelung getroffen, endet der Rahmenvertrag mit Ablauf dieser Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist keine bestimmte Laufzeit vereinbart, kann der Rahmenvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
(6) Die Beendigung des Rahmenvertrags lässt bereits bestätigte Einzelaufträge unberührt. Diese werden nach den für den jeweiligen Einzelauftrag geltenden Vereinbarungen ausgeführt, sofern sie nicht gesondert gekündigt oder anderweitig beendet werden. Nach Beendigung des Rahmenvertrags können keine neuen Einzelaufträge auf dessen Grundlage abgerufen werden.
§ 15 Kündigung und Absage von Einzelaufträgen
(1) Der Auftraggeber kann einen Einzelauftrag bis zur Fertigstellung nach § 648 BGB kündigen.
(2) Erfolgt die Kündigung mehr als drei Werktage vor dem vereinbarten Termin, wird keine Vergütung berechnet. Graffiti-Free verzichtet insoweit auf den Anspruch nach § 648 Satz 2 BGB.
(3) Erfolgt die Kündigung später, werden zehn Prozent der auf den nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Nettovergütung berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Anspruch nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
(4) Ansprüche nach § 5 Absatz 6 bleiben unberührt. Eine doppelte Berechnung findet nicht statt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen nach § 305b BGB bleiben unberührt.
(2) Erfüllungsort für die Leistungspflicht ist der Ort der Leistungserbringung.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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